AGB

 

§ 1 Allgemeines

In diesen Bedingungen steht „Verkäufer“ für KB Prüftechnik GmbH und „Käufer“ für den Vertragspartner der KB Prüftechnik GmbH. Der Verkäufer behält sich an Mustern, Kostenanschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Verkäufer verpflichtet sich, vom Käufer als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 2 Geltungsbereich

  1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit dem Käufer über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt.
    Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen, Lieferungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

  2. Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendungen, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 3 Angebot und Vertragsschluss

  1. Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftrags durch den Verkäufer zustande.

  2. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer ist der mit der Bestätigung des Auftrags schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien wieder.
    Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich gelten.

  3. Nachträgliche Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch eine vom Verkäufer autorisierten Person.

  4. Der Verkäufer behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an Mustern, Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen u. ä., Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – vor. Der Käufer darf diese ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche, noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen.

 
§ 4 Preise, Steuern und Abgaben

  1. Die Preise der vom Verkäufer abgegebenen Angebote sind für einen Zeitraum von 60 Tagen ab Angebotsdatum gültig, wenn im Angebot selbst nicht anders angegeben.

  2. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk Hochdorf-Assenheim, BRD, zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Export-/ Importlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Angaben.


§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer.

  2. Jede Exportlieferung setzt die Eröffnung eines unwiderruflichen, bestätigten Akkreditivs zu unseren Gunsten bei einer erstklassigen Geschäftsbank voraus. Wird auf Grund besonderer Vereinbarungen auf die Eröffnung eines Akkreditivs verzichtet, so sind die Rechnungsbeträge innerhalb 30 Tage netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum zu bezahlen.

  3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, werden alle noch ausstehenden Beträge ab dem Tag des Verzugseintritts mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verzinst. Dem Verkäufer bleibt es unbenommen, weiteren Verzugsschaden geltend zu machen.

  4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Käufer nur insoweit zu, als Gegenansprüche unbestritten oder rechtkräftig festgestellt sind.

  5. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Käufer aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller dem Verkäufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehenden Forderungen, gleich aus welchen Rechtsgründen, im Eigentum des Verkäufers. Die dem Verkäufer gehörende Ware darf der Käufer unter den nachfolgenden Bedingungen, jederzeit widerruflich, im Namen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes verwenden, veräußern, verarbeiten, vermischen, verbinden oder verbrauchen, nicht jedoch verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

  2. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer auf seine Kosten stets für den Verkäufer vorgenommen.

  3. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

  4. Bei weiterer Veräußerung der Ware tritt der Käufer dem Verkäufer bereits jetzt alle hieraus entstehenden Forderungen nebst Nebenrechten ab, bei Weiterveräußerung der verarbeiteten Ware den entsprechenden Anteil an der entstehenden Forderung.
    Auf Wunsch ist dem Verkäufer die Abtretung schriftlich zu bestätigen. Bis auf Widerruf ist der Käufer zum Einzug der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet.

  5. Bei Zugriffen Dritter auf das Eigentum des Verkäufers oder auf die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen ist der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen; Der Dritte ist auf die Rechte des Verkäufers hinzuweisen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

  6. Der Käufer hat dem Verkäufer auf Verlangen jederzeit und unverzüglich alle zur Geltendmachung dessen Rechte erforderlichen Auskünften zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Der Käufer ist verpflichtet, während der Dauer des Eigentumsvorbehalts den Gegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, auf seine Kosten gegen Diebstahl und Brand zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen die Versicherungsurkunde vorzulegen. Etwaige Ersatzansprüche gegen die Versicherung werden bereits jetzt an den Verkäufer zur Sicherung dessen Forderung abgetreten. Kommt der Verkäufer dem Verlangen, den Gegenstand zu versichern, nicht binnen einer
    Woche nach, ist der Verkäufer berechtigt, die Versicherung selbst abzuschließen und dem Käufer die Kosten dafür zu belasten.

  7. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer oder seinen Beauftragten jederzeit Zugang zum Anwesen oder den Gebäuden zwecks Besichtigung der Waren des Verkäufers oder zur Gestaltung der Rücknahme dieser Vorbehaltsware zu gewähren.

  8. Im Falle der Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt diese nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt ist, aufgrund eines Rücktrittes vom Vertrag, sondern allein zur Mitversicherung der Forderungen des Verkäufers.


§ 7 Lieferung

  1. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers. Wenn der Käufer es wünscht, wird die Verkäuferin die Lieferung durch eine Spezialverpackung und/ oder eine Transportversicherung absichern; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

  2. Soweit nicht anders vereinbart, versteht es sich zwischen Verkäufer und Käufer, dass das Verlust- oder Schadensrisiko, gleich aus welcher Ursache, zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Käufer oder die vom Käufer benannte Stelle der Übergabe an den Empfängerspediteur bzw. an die Post zur Postbeförderung auf den Käufer übergeht. Es versteht sich ferner, dass retournierte Sendungen bzw. Güter im Risiko des Käufers verbleiben bis sie in ordnungsgemäßem Zustand beim Verkäufer wieder eingetroffen sind.

  3. Sollte der Käufer die Annahme der Lieferung verweigern, geht jeder Verlust, den der Verkäufer hierdurch erleidet, zu Lasten des Käufers.

  4. Der Käufer ist verpflichtet, die Lieferung innerhalb von 1 Monat nach Empfang und vor ihrer Ingebrauchnahme bzw. Weiterverkauf zu inspizieren und sich davon zu überzeugen, dass die Lieferung fehlerfrei ist und dem Verwendungszweck wie bestellt entspricht. Innerhalb dieser Frist sind erkennbare Mängel sowie unvollständige oder falsche Lieferungen schriftlich zu rügen, anderenfalls der Käufer seine Erfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche verliert. Für verborgene Mängel gilt eine Rügefrist von 1 Monat nach Entdeckung.

    a) Falls der Käufer innerhalb von 1 Monat nach Auslieferung die Sendung nicht in Ordnung befindet oder Mängel an Material oder Konstruktion feststellt, hat er unverzüglich schriftlich Meldung an den Verkäufer zu machen und die Sendung auf eigene Kosten zu retournieren.

    b) Sollte die Lieferung vom Verkäufer – ohne Präjudiz im Hinblick auf § 9 – als fehlerhaft befunden werden, steht es in seinem Ermessen, den Käufer durch Reparatur, Ersatz oder Minderung zufriedenzustellen. Eine weitergehende Verpflichtung besteht nicht.

§ 8 Lieferfrist und höhere Gewalt

  1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungenwie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen.

  2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Verkäufer sobald als möglich mit.

  3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Verkäufers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Verkäufer wird dem Käufer den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

  6. Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Verkäufers.
    Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

  7. Gerät der Verkäufer in Verzug oder wird ihm eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 11 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 9 Gewährleistung Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel leistet der Verkäufer unter Ausschluss weiterer Ansprüche vorbehaltlich § 10 Gewähr wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Verkäufers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

  2. Zur Vornahme aller dem Verkäufer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Käufer nach Verständigung dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls ist der Verkäufer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

  3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Verkäufer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung des Verkäufers eintritt.

  4. Der Käufer hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich das Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 10.3 dieser Bedingungen.

  5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Verkäufer zu verantworten sind.

  6. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Verkäufers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes. Rechtsmängel

  7. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Verkäufer auf seine Kosten dem Käufer grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Käufer zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Verkäufer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Verkäufer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

  8. Die in § 9.7 genannten Verpflichtungen des Verkäufers sind vorbehaltlich § 10.3 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
  • der Käufer den Verkäufer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Käufer den Verkäufer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Verkäufer
  • die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 9 ermöglicht,
  • dem Verkäufer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
  • der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Käufers beruht,
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wird, dass der Käufer den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

§ 10 Haftung

  1. Der Käufer verpflichtet sich hiermit, alle nötigen und als vernünftig zu erachtenden Schritte zu unternehmen, dass die gelieferten Geräte unter Beachtung der notwendigen Sicherheitsvorschriften und ohne Gefahr für Leben und Gesundheit betrieben werden.

  2. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Verkäufers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der §§ 9 und 10.3 entsprechend.

  3. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Verkäufer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
    a. bei Vorsatz,
    b. bei grober Fahrlässigkeit,
    c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
    d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
    e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 11 Verjährung

Alle Ansprüche des Käufers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 10 a-e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel der Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.


§ 12 Markennamen / Patente

Die Lieferung von Gütern durch den Verkäufer überträgt nicht das Recht an den Käufer

  • die Markennamen des Verkäufers zu verwenden
  • sich Patente des Verkäufers zunutze zu machen oder Entschädigung aufgrund von Patentverletzungen dritter  Personen zu beanspruchen, wenn der Verkäufer dies nicht schriftlich erlaubt hat. Auch in letzterem Fall behält sich der Verkäufer die Weitergabe von Markennamen, Patenten und Schadensersatzforderungen vor.

 

§ 13 Übertragung

Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Verkäufers einen Vertrag, dem diese Bedingungen zugrunde liegen, nicht an Dritte übertragen.

 

§ 14 Schriftform

Jede Benachrichtigung bzw. Anforderungen in Zusammenhang mit dem Vertrag müssen dem Verkäufer schriftlich (per Briefpost, Telefax, EMail)
übermittelt werden.

 

§ 15 Arbeitsschutzgesetz

Klarheit sollte darüber bestehen, dass jede Maschine für zerstörende Materialprüfung gewisse Gefahren für die Bedienungsperson mit sich bringt. KB Prüftechnik GmbH hat im Entwurf und in der Herstellung seiner Produkte auf größtmögliche Bedienungssicherheit geachtet. Vor Inbetriebnahme eines Gerätes muss die Bedienungsanleitung sorgfältig gelesen werden, und die in den Handbüchern enthaltenen Sicherheitsvorschriften sind jederzeit zu beachten.
Es kann außerdem von den im Prüfbetrieb verwendeten Proben Gefahr für die Bedienungsperson ausgehen. Jeder Benutzer eines Gerätes muss sich deshalb davon überzeugen, dass die verwendete Prüfmethode gefahrensicher ist, und dass die Sicherheitsvorschriften für die jeweilige Prüfung vom Personal verstanden und beachtet werden.

 

§ 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Bei allen sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz der Fa. KB Prüftechnik GmbH örtlich zuständig ist. Die Fa. KB Prüftechnik GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.

 

§ 17 Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

  2. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch neue Bestimmungen zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dem Vertrag eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
    Ausgabe Oktober 2013